Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz

Erlaubnis nach §11Mit der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes benötigt jeder, der Tiere aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt oder Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält (Pflegestelle), eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 3 und 5.

 

Um diese Erlaubnis zu erhalten, muss beim zuständigen Veterinäramt ein Antrag gestellt werden. In einem schriftlichen Test sowie einem mehrstündigen Fachgespräch und einer Kontrolle der Pflegestelle durch das Veterinäramt muss die nötige Sachkunde hierfür nachgewiesen werden.

 

Unsere Steffi als Vorstand unseres Vereins hat sich selbstverständlich dieser Aufgabe gestellt und sie mit Bravour gemeistert!

 

Diese Erlaubnis ist personenbezogen und besagt, dass Steffi den Sachkundenachweis mit Qualifikation (Bescheinigung für den innergermeinschaftlichen Handel) erhalten hat, um ordnungsgemäß mit Wirbeltieren handeln zu dürfen. Das heißt, dass alle unsere Tiere legal und ordnungsgemäß beim Veterinäramt und der Grenzkontrollstelle angemeldet werden, wenn sie einreisen.

Des weiteren darf Steffi Tiere bei sich als Pflegestelle bis zur Weitervermittlung aufnehmen. Außerdem hat sie die Erlaubnis zum Transport von Wirbeltieren in ihrem vom Veterinäramt geprüften Fahrzeug erhalten.